Wichtige Fragen zur Beamtenversorgung

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Nachversicherung

Beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherungszeit gilt als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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